hallo zusammen für alle die meinen das es in der Straßenverkehrsordnung bezüglich der Spurverbreiterungen etwas ohne Abnahme gibt.
TÜV Rheinland Group
Prüfgegenstand Typ
Hersteller
Teilegutachten Nr. 42TG0177-29
TGA-Art 6.2 | Dateiname: 42TG0177-29_1K
: Distanzringe
: siehe 3.2.
: Heinrich Eibach GmbH, 57413 Finnentrop
Teilegutachten
Gemäß Anlage XIX zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO
(Arbeitsunterlage für den amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder den Prüfingenieur der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation bei Fahrzeugprüfungen
gemäß §19 Abs. 3 StVZO)
über die Begutachtung von Fahrwerksänderungen
0. Allgemeines
Nach erfolgter Umrüstung erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht, wenn das Fahr- zeug unverzüglich zur Abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO einem amtlich anerkannten Sachver- ständigen/ Prüfer oder Prüfingenieur vorgestellt wird und dieser den bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau der beschriebenen Umrüstung schriftlich bestätigt hat.
Die o.g. Bestätigung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- zuhändigen.
Mit der Beigabe dieses Teilegutachtens zu dem vorgenannten Prüfgegenstand bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung von Prüfmuster und Handelsware.
1. Name und Anschrift des Herstellers
Heinrich Eibach GmbH Am Lennedamm 1 57413 Finnentrop
2. Name und Anschrift des Technischen Dienstes
Wer also ohne Abnahme auf die Piste geht riskiert die Stilllegung.